Unterzeichnet von allen SGDS DolmetscherInnen
In der Erkenntnis,
und im Bestreben,
wurde vonseiten des Österr. GebärdensprachdolmetscherInnen-Verbandes folgende Berufs- und Ehrenordnung verabschiedet, die integrierender Bestandteil der Statuten des Verbandes ist und die Pflichten der Mitglieder des Verbandes festlegt.
DolmetscherInnen haben ihren Beruf nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben.
DolmetscherInnen dürfen sich nur in solchen Fachgebieten betätigen, in denen sie über einwandfreie Kenntnisse verfügen, um die übertragenen Aufgaben gewissenhaft ausführen zu können. Sie dürfen ihre Tätigkeit nur in jenen Kommunikationsformen (ÖGS, LBG, Lorm etc.) anbieten, in denen sie über einwandfreie aktive und passive Kompetenzen verfügen.
Sie sind verpflichtet, etwa bestehende Wissenslücken durch Recherchen zu beseitigen. Diese Recherchen sind integraler Teil eines jeden Auftrages und dürfen nicht gesondert verrechnet werden.
Wenn sich ein/e Dolmetscher/in für einen Auftrag als unzureichend befähigt betrachtet, hat sie/er dies der/dem Auftraggeber/in unverzüglich mitzuteilen. Sie versagen sich die Annahme eines Auftrages, den sie nicht professionell und nach bestem Wissen und Gewissen ausführen können. Sie übernehmen einen Auftrag nur unter der Voraussetzung, dass die zu leistende Arbeit sowie die Arbeitsbedingungen mündlich oder schriftlich genau festgelegt werden.
Die Mitglieder des Verbandes fühlen sich der Qualität ihrer Arbeit verpflichtet. Sie verpflichten sich für den Erhalt ihrer beruflichen Qualifikationen Sorge zu tragen. Sie halten mit den neuesten Gegebenheiten Schritt und sehen die Weiterbildung in unterschiedlichsten Bereichen als Teil ihres Berufsbildes.
DolmetscherInnen sind gewissenhaft, unvoreingenommen und unparteiisch.
1 Gewissenhaft bedeutet, dass sowohl der Inhalt als auch der Zweck der Botschaft in jedem Fall vollständig, adäquat und der Situation entsprechend wiedergegeben werden muss.
2 Unvoreingenommen bedeutet, dass DolmetscherInnen nur jene Aufträge übernehmen, bei denen sie
2.1 die Inhalte unvoreingenommen und wertfrei dolmetschen können;
2.2 den involvierten Personen unvoreingenommen und wertfrei begegnen können.
3 Unparteiisch bedeutet, dass DolmetscherInnen wissen, dass sie sich gegenüber allen drei anwesenden Parteien loyal zu verhalten haben. Gegenüber:
3.1 der gehörlosen Partei,
3.2 der hörenden Partei,
3.3 dem Berufstand der GebärdensprachdolmetscherInnen.
Diese Verpflichtung besteht auch über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus und auch gegenüber Personen, denen die betreffende Tatsache bereits von anderer Seite mitgeteilt worden ist.
DolmetscherInnen üben ihre Tätigkeit bewusst kultursensitiv aus. Sie besitzen ausgezeichnete Kenntnisse über die Gehörlosenkultur und handeln nach den Prinzipien von Achtung und Respekt.
Die Berufsethik verpflichtet zur Kollegialität und Solidarität. Sie verbietet DolmetscherInnen das Ansehen des Berufsstandes durch ihr Verhalten zu beeinträchtigen. Unsachliche Angriffe gegen KollegInnen verstoßen gegen die berufliche Ethik. DolmetscherInnen wahren in der Beurteilung der Leistung von KollegInnen taktvolle Zurückhaltung vor anderen. Fachliche Kritik zwischen KollegInnen ist einerseits ohne Schärfe vorzubringen und andererseits auch gelassen aufzunehmen.
Im Team verhalten sich DolmetscherInnen kollegial, sie motivieren und unterstützen ihre TeamkollegInnen.
DolmetscherInnen verpflichten sich zur transparenten Rechnungslegung. Sie stellen angemessene Honorare in Rechnung.
Unzulässig sind insbesondere:
Über die Wahrung der vorstehenden Grundsätze wacht der Vorstand, der von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern angerufen werden kann. Der Vorstand hat das Recht und in schwerwiegenden Fällen die Pflicht, Mitglieder, die gegen diese Grundsätze verstoßen, mit entsprechenden Sanktionen (z.B. Ausschluss aus dem ÖGSDV) zu belegen.